A Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen des Abschnitts A gelten für sämtliche Angebote der confideon und für sämtliche Verträge der confideon mit ihren Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der confideon angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der confideon Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

2.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der confideon gilt nur deutsches Recht.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der confideon keine Wirkungen, selbst wenn die confideon ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

3 Erfüllungsort, Gerichtsstand

3.1 Erfüllungsort für die Leistungen der confideon ist der Sitz des Kunden. Erfüllungsort für Zahlungen an die confideon ist der Sitz der Gesellschaft.

3.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Nimmt die confideon aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Kaufleute, so kann die confideon abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

4 Rechnungsstellung, Zahlung

4.1 Bei Fehlen anderslautender Vereinbarungen ist die confideon berechtigt, Honorar und Auslagen/Nebenkosten je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 9.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

4.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der confideon sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

4.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die confideon berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

4.4 An Angebote halten wir uns zwei Monate nach Eingang beim Kunden gebunden.

4.5 Unsere Preise verstehen sich jeweils netto ohne Umsatzsteuer, die die confideon mit dem zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Satz berechnet.

5 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

6 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

6.1 Um der confideon die gewünschte Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die confideon zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens - soweit erforderlich - umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich bzw. durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

6.1.1 Sämtliche Fragen der confideon-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der confideon-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die confideon-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt ist.

6.1.2 Der Kunde wird seinerseits der confideon auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

6.1.3 Von der confideon etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der confideon unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

7 Wahrung der Vertraulichkeit durch die confideon

7.1 Die confideon wird alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Kunden, die die confideon anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

7.2 Die confideon steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die der Regelung in Abschnitt 7.1 entsprechen.

7.3 Die confideon darf Unternehmensdaten vom Kunden in anonymisierter Form für ihre Statistiken verwenden.

8 Datensicherung des Kunden

Wenn die von der confideon übernommenen Aufgaben Arbeiten von confideon-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der confideon-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

9 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

9.1 Beratungsverträge können von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form wirksam. Der Kunde hat keine Kündigungsfrist zu beachten. Eine vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Bestehende Schadenersatzansprüche bleiben von den Regelungen dieses Abschnittes ebenfalls unberührt. Die Vergütung der confideon richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 9.2 und 9.3.

9.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen der confideon bezahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die confideon. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der confideon für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Wenn innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, steht es abweichend von Satz 1 der confideon frei, im Falle der Kündigung einen Anteil des Fest- oder Pauschalpreises abzurechnen, welcher dem Fertigstellungsgrad der Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Mehr als den für das gekündigte Projekt vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die confideon nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gelten Satz 1 und 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

9.3 Eine Vergütung der confideon für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die confideon hierdurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

9.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 9.2 und 9.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die confideon den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

10 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

10.1 Die confideon kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die confideon die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die confideon beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der confideon, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der confideon die Erbringung der vereinbarten Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die confideon mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der confideon verursacht worden sind.

10.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die confideon berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 10.1 die Leistung der confideon dauerhaft unmöglich, so wird die confideon von ihren Vertragspflichten frei. Für die Vergütung der bis zum Eintritt des dauerhaften Leistungshindernisses, Verzugs oder der Unmöglichkeit erbrachten Leistungen gelten die Regelungen des Abschnitts 9 entsprechend.

B Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

11 Anwendungsbereich der Ziffern 11 bis 13

Die Regelungen im Abschnitt B gelten neben dem Abschnitt A für Angebote und Verträge der confideon insbesondere für die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der confideon gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten neben dem Abschnitt A ferner für entsprechende Teilleistungen der confideon, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der confideon abgegrenzt sind und werkvertraglichen Charakter haben, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

12 Abnahme von Werkleistungen

12.1 Die confideon legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung der als solche gekennzeichneten letzten Unterlagen nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme bzw. ist dieser hinsichtlich der Rechtsfolgen gleichzusetzen.

Beanstandungen bzw. Mängel, die das Werk nur unerheblich beeinträchtigen oder deren Behebung innerhalb angemessener, festzuschreibender Fristen mit nur unerheblichen Kosten im Bezug zum Gesamtwerk verbunden sind, berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung.

12.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der confideon an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

12.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der confideon innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

13 Gewährleistung

13.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der confideon unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

13.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsbestandteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

Stand 10. August 2000